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für Sexualpädagogik |
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Sex und Gesetz
Jugendliche dürfen Sexualität
leben. Gewisse gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen sie
aber kennnen!

Im schweizerischen Strafgesetzbuch,
unter dem Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Integrität“, wird der Umgang mit der Sexualität
geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung
ist der Schutz vor sexueller Gewalt und vor sexueller Ausbeutung. Denkt
daran – auch wenn mit
den heutigen Kommunikationsmitteln, die Länder dieser Welt sehr
nahe zusammengerückt sind,
gelten in den unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Gesetze.
Die Gesetze in dem Land, wo
du lebst, solltest du kennen. Hier sind einige wichtige Punkte aus dem
schweizerischen Strafgesetzbuch,
die besonders Jugendliche betreffen.
Schutzalter
(Art. 187)
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung
verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder
mit einer Geldstrafe bestraft. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn
der Altersunterschied zwischen
den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Beispiel:
Ein 17-jähriger junge Mann kann mit seiner 15-jährigen Freundin
schlafen, ohne sich strafbar zu
machen. Eine 18-jährige Frau macht sich aber strafbar, wenn sie
zu einem 14-jährigen Jungen
sexuellen Kontakt hat.
Abhängigkeit/Ausnützung
einer Notlage (Art. 188 / Art. 193)
Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von
ihm durch ein Erziehungs-,
Betreuungs-, oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig
ist, eine sexuelle Handlung
vornimmt, in dem er diese Abhängigkeit ausnützt wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder
einer Geldstrafe bestraft.
Beispiel:
Eine Lehrperson/ein Lehrmeister darf keinen sexuellen Kontakt zu seiner
17-jährigen Schülerin/Aus-
zubildenden aufnehmen, die Stiefmutter auch nicht zu ihrem 16-jährigen
Stiefsohn. Ein Vorgesetzter
darf keine sexuelle Beziehung zu der 20-jährigen Untergebenen haben,
wenn er die berufliche Ab-
hängigkeit dazu ausnutzt – ihr z.B. mehr Lohn dafür
verspricht.
Sexuelle Nötigung
(Art. 189)
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Beispiel:
Ein Bekannter fährt dich nach Hause, er hält an, nimmt deine
Hand, und trotz deines Widerstandes
führt er deine Hand in seine geöffnete Hose an seinen Penis
und sagt, er lasse dich erst aus dem Auto,
wenn du ihn befriedigt hast.
Vergewaltigung
(Art. 190)
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,
namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig
macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Beispiel:
Ein ehemaliger Freund zwingt dich – unter Drohung, er würde
dich sonst umbringen – mit ihm
zu schlafen.
Schändung
(Art. 191)
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes
zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe
bestraft.
Beispiel:
Sexuelle Beziehung von nicht geistig beeinträchtigten Menschen
zu geistig beeinträchtigen Menschen
können unter diesen Artikel fallen oder wenn dich jemand betrunken
macht und dann Sex mit dir hat.
Exhibitionismus/sexuelle Belästigung
(Art. 194/198)
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Bussen bestraft. Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet,
eine sexuelle Handlung vor-
nimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder
in grober Weise durch Worte sexuell
belästigt, wird, auf Antrag, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
Pornographie
(Art. 197)
Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher
Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren
anbietet, zeigt, überlässt, zu-
gänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Beispiel:
Der Vater deines 15-jährigen Schulkollegen macht sich strafbar,
wenn er Pornoheftli oder Porno-
videos auf dem Stubentisch herumliegen lässt, obwohl er weiss,
dass sein Sohn immer Freunde
nach Hause bringt.
Rechtliche Situation im Internet
Spielkonsole, Handy, PC und Internet - für die moderne Technik
gibt es kaum mehr Grenzen, wohl
aber Gesetze. Die Polizei ist auch im Netz präsent. Handys, PCs,
Spielkonsolen oder andere Daten-
träger können bei Missbrauch eingezogen und vernichtet werden.
Hart bestraft wird der Besitz, der
Download und die Weiterverbreitung verbotener Darstellungen von Pornografie
und Gewalt. Dazu
gehören Bilder, Clips oder Spiele, je nachdem Comics, Cartoons
und gespielte Szenen, in denen
• Menschen oder Tiere gequält oder getötet werden
• sexuelle Handlungen mit körperlicher Gewalt verbunden sind
• nackte Kinder sexuell aufreizend posieren
• Kinder beim Sex mit Erwachsenen oder Jugendlichen gezeigt werden
• Sex zwischen Menschen und Tieren dargestellt wird.
Strafbar macht sich:
Wer dir solche oder andere sexuelle Darstellungen und Gewaltakte per
Mail, MMS, auf CD, DVD oder
auf sonstigen Wegen zustellt. Sprich mit Lehrpersonen, Eltern oder der
Polizei darüber. Sie wissen
Rat und helfen dir!
Strafbar macht sich:
Wer diese Aufnahmen auf seinem Gerät belässt, anderen Kindern
oder Jugendlichen zeigt, zustellt
oder im Filesharing austauscht.
Strafbar macht sich:
Wer Gewaltakte oder andere verbotene Szenen fotografiert, mit dem Handy
oder anderen Aufnahme-
und Speichergeräten aufnimmt, ins Internet stellt oder vom Internet
herunterlädt.
(Quelle: Kantonspolizei des Kanton St. Gallen.2006)
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